Aktuelle Themen des Deutschen Bundestages

Vor 75 Jahren: Parla­ment­arischer Rat ver­kündet das Grundgesetz (Do, 23 Mai 2024)
Seit 70 Jahren bildet das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland das Fundament der deutschen Demokratie. Dass es einmal so alt werden würde, hätte bei seiner feierlichen Verkündung in der Schlusssitzung des Parlamentarischen Rates am 23. Mai 1949 wohl niemand der Anwesenden vermutet – am wenigsten die Mitglieder des Parlamentarischen Rates selbst, als sie nach neun Monaten intensiver Beratungen am 8. Mai 1949 das Grundgesetz verabschiedet hatten.
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Gesetz zur Beseitigung überflüssiger Bürokratie (Fri, 17 May 2024)
Der Bundestag befasst sich zu Beginn des Sitzungstages am Freitag, 17. Mai 2024, mit dem Abbau von Bürokratie. Die Bundesregierung legt dazu einen Gesetzentwurf zur "Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" (20/11306) vor. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) will die Bundesregierung die Wirtschaft jährlich um 944 Millionen Euro entlasten. Die Vorlage soll im Anschluss der Aussprache zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen werden. Gesetzentwurf der Bundesregierung In der Vorlage ist unter anderem vorgesehen, Formerfordernisse im Zivilrecht abzusenken, Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht zu verkürzen sowie für deutsche Staatsangehörige die Hotelmeldepflicht abzuschaffen. Ferner soll laut Entwurf eine zentrale Datenbank der Steuerberaterinnen und Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung eingeführt werden. Die Bundesregierung führt zur Begründung aus, dass „in Zeiten multipler Krisen, stockender Konjunktur und angespannter Haushaltslagen [...] die Beseitigung überflüssiger Bürokratie besonders dringend“ sei. Das BEG IV stellt sie im Entwurf in einen Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen zum Bürokratieabbau, etwa dem bereits verabschiedeten Wachstumschancengesetz. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme den Gesetzentwurf grundsätzlich. Der Entwurf gehe aber nicht weit genug und werden den Entlastungsbedarfen der Wirtschaft nicht gerecht. Ferner fordert die Länderkammer die Bundesregierung auf „bereits getroffene Beschlüsse, wie beispielsweise jene im Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, rasch umzusetzen“. Der Bundesrat unterbreitet in seiner Stellungnahme etliche Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf, etwa um weitere Schriftformerfordernisse abzubauen. Der Gesetzentwurf ist laut Entwurf im Bundesrat zustimmungspflichtig. In ihrer Gegenäußerung kündigt die Bundesregierung die Prüfung einzelner Vorschläge der Länderkammer an, andere lehnt sie ab, einige will sie direkt übernehmen. Das trifft in modifizierter Form unter anderem auf den Vorschlag des Bundesrates zu, die Textform in arbeitsvertraglichen Bereichen zu stärken. „Nach Übereinkunft der Bundesregierung und der Regierungsfraktionen ist beabsichtigt, dass der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform möglich sein soll, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält“, schreibt die Bundesregierung dazu. Stellungnahme des Normenkontrollrats Der Nationale Normenkontrollrat bewertet das Vorhaben in seiner Stellungnahme ebenfalls positiv. Mit der avisierten Entlastung für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung sei das Gesetz ein „wesentlicher Beitrag zum Bürokratieabbau“. Das Gremium verweist allerdings auf weitere Vorschläge aus der Praxis. In ihnen sieht der Rat „noch erhebliche Potenziale für Entlastungen und empfiehlt, diese in diesem Vorhaben oder in weiteren Bürokratieabbaugesetzen zu berücksichtigen“. (scr/eis/14.05.2024)
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Parlament berät Antrag zur Bekämpfung des politischen Islams (Fri, 17 May 2024)
Wer eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, soll die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn er öffentlich zur Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung aufruft, beispielsweise im Wege der Forderung eines islamistischen Gottesstaates. Das fordert die CDU/CSU-Fraktion in einem Antrag mit dem Titel „Den politischen Islam als Gefahr für unsere freiheitliche Demokratie jetzt wirksam bekämpfen“ (20/11393), der am Freitag, 17. Mai 2024, auf der Tagesordnung des Bundestages steht. Ein von der Bundesregierung geforderter Gesetzentwurf soll nach den Vorstellungen der Unionsabgeordneten gleichzeitig regeln, dass im Falle der öffentlichen Forderung nach einem islamistischen Gottesstaat eine zwingende Regelausweisung eingeführt wird, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen ist und Leistungsansprüche im Asylbewerberleistungsgesetz und im Sozialrecht erlöschen. Im Anschluss an die rund 80-minütige Aussprache soll die Vorlage zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen werden. Antrag der Union Aktuell werde Deutschland mit Entwicklungen konfrontiert, „auf die unser Rechtsstaat schnellstmöglich eine deutliche Antwort finden muss“, schreibt die Unionsfraktion. In den vergangenen Wochen sei es zu Zusammenkünften und Aufzügen gekommen, bei denen die Abschaffung unserer freiheitlichen Demokratie zugunsten eines islamischen Kalifats und der Einführung der Scharia gefordert worden sei. Die Aufzüge haben aus Sicht der CDU/CSU-Fraktion im Vergleich zur Vergangenheit ein neues Ausmaß und eine neue Schärfe angenommen. Vereine und Organisationen, die in Deutschland ein islamistisches System errichten möchten, müssten daher systematisch verboten und deren Betätigung unterbunden werden, heißt es in dem Antrag. Gefordert wird zugleich, das Islamische Zentrum Hamburg umgehend zu schließen und damit eine interfraktionelle Entschließung des Bundestages (20/8736) „endlich umzusetzen“. Außerdem müsse die Bundesregierung unverzüglich einen interministeriellen Aktionsplan erarbeiten und schnellstmöglich geeignete Maßnahmen ergreifen, „um der Radikalisierung vor allem von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden im digitalen Bereich entgegenzuwirken“. (hau/15.05.2024)
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Bundestag berät Berufsbildungsbericht 2024 (Fri, 17 May 2024)
Den Berufsbildungsbericht 2024 der Bundesregierung (20/11311) berät das Parlament am Freitag, 17. Mai 2024. Rund 40 Minuten sind für die Debatte eingeplant. Im Anschluss soll die Unterrichtung an den federführenden Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur weiteren Beratung überwiesen werden. Mehr Anfänger in der Berufsausbildung Wie es in dem Bericht heißt, ist die Zahl der Anfänger und Anfängerinnen in der Berufsausbildung 2023 im Vorjahresvergleich gestiegen. Innerhalb dieses Sektors stiegen die Anfängerzahlen in der dualen Berufsausbildung um 1,7 Prozent, die in den schulischen Ausbildungen des Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwesens um zwei Prozent. Im „Übergangsbereich“ nahm dem Bericht zufolge die Zahl der Anfängerinnen und Anfänger um 4,3 Prozent zu. Die Regierung vermutet, dass sich darin die verstärkte „Einmündung“ von zugewanderten ukrainischen Jugendlichen zeigt. Für den Sektor „Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung“ ergab sich den Angaben zufolge ein Rückgang, im Sektor „Studium“ einen leichten Anstieg. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge sei 2023 um drei Prozent auf 489.200 gestiegen, heißt es weiter. Nachdem 2022 nur in Industrie und Handel ein Anstieg zu verzeichnen gewesen sei, hätten 2023 in nahezu allen Bereichen die Neuabschlüsse zugenommen. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge sei 2023 allerdings noch immer deutlich unterhalb des Vor-Corona-Niveaus geblieben (minus 6,8 Prozent im Vergleich zu 2019). Anstieg des Ausbildungsangebots Im vergangenen Jahr sei zudem das Ausbildungsangebot im Vorjahresvergleich weiter um 3,4 Prozent auf 562.600 gestiegen. Für die Ausbildungsnachfrage nach traditioneller Definition ergab sich danach ein Zuwachs um 3,6 Prozent auf 515.600. Auch die erweiterte Nachfrage, die Bewerberinnen und Bewerber mit Alternative miteinbezieht, sei um 3,2 Prozent auf 552.900 gestiegen. Der Ausbildungsmarkt sei somit 2023 in sich stabil geblieben. Sowohl beim Angebot (Rückgang um 2,7 Prozent gegenüber 2019) als auch bei der Nachfrage habe 2023 noch ein deutlicher Abstand zum Niveau von vor der Pandemie bestanden (Rückgang um 7,7 Prozent im Vergleich zu 6,2 Prozent vor der Pandemie). 2023 sei die Zahl der unbesetzten Ausbildungsstellen weiter auf 73.400 gestiegen (plus 6,6 Prozent gegenüber 2022, plus 38,2 Prozent gegenüber 2019). Mit 26.400 seien aber auch mehr Bewerberinnen und Bewerber unversorgt geblieben (plus 16,3 Prozent gegenüber 2022, plus 7,6 Prozent gegenüber 2019). 37.300 Bewerberinnen und Bewerber hätten sich in einer „Alternative“ befunden (minus 1,1 Prozent gegenüber 2022, minus 24,1 Prozent gegenüber 2019). Der Anteil unbesetzter Stellen am betrieblichen Angebot liegt laut Regierung weiterhin höher als der Anteil noch suchender Bewerberinnen und Bewerber an der Nachfrage. Wie in den Vorjahren gebe es über Regionen und Berufe hinweg deutliche Unterschiede. Drei von zehn Ausbildungsverträgen vorzeitig gelöst Wie es weiter heißt, seien 2022 29,5 Prozent der begonnenen Ausbildungsverträge vorzeitig gelöst worden (2019: 26,9 Prozent; 2020 25,1 Prozent; 2021 26,7 Prozent). Die Vertragslösungsquote lag damit merklich oberhalb des üblichen Schwankungsbereichs von 20 bis 25 Prozent, schreibt die Regierung. Dieser Anstieg sei auch vor dem Hintergrund einer aus Sicht der Auszubildenden positiveren Marktlage im Jahr 2022 zu sehen, sollte nach Auffassung der Regierung jedoch weiter beobachtet werden. Nachdem im Zuge der Corona-Pandemie die Übernahmequote zunächst rückläufig gewesen sei, hätten sich für die Folgejahre Anstiege ergeben. Im Jahr 2022 habe die Übernahmequote bei 77 Prozent und damit wieder auf dem Vor-Pandemie-Niveau gelegen. Dies stelle die höchste Übernahmequote seit dem Jahr 2000 dar. (hau/vom/14.05.2024)
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Kommission zu den Wirtschaftsbeziehungen mit China (Fri, 17 May 2024)
Die „Einsetzung einer Kommission zur Überprüfung der sicherheitsrelevanten Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und China“ fordert die CDU/CSU-Fraktion in einem entsprechend betitelten Antrag (20/9323), den der Bundestag am Freitag, 17. Mai 2024, berät. Nach rund 45-minütiger Aussprache soll über den Antrag abgestimmt werden. Dazu will der Wirtschaftsausschuss eine Beschlussempfehlung abgeben. Antrag der Unionsfraktion Die von der CDU/CSU-Fraktion geforderte Kommission soll prüfen, „wie angesichts eines sich ändernden handels- und geopolitischen Umfelds und trotz eines globalen Wettbewerbs die Sicherheit und Verlässlichkeit unserer Wertschöpfungsketten, unserer Energie- und Rohstoffimporte im Rahmen der nationalen und europäischen Sicherheit verbessert werden können“, heißt es in dem Antrag. Dafür soll sie unter anderem Wertschöpfungsketten untersuchen – insbesondere jene bei Energie- und Rohstoffimporten. Dabei soll die Kommission Abhängigkeiten und Vulnerabilitäten prüfen. Außerdem sollen Investitionen und Investitionsmöglichkeiten von chinesischen Investoren in die kritische Infrastruktur Deutschlands untersucht werden. Umsetzung einer De-Risking-Strategie Weiterhin soll das Gremium, das nach Willen der CDU/CSU-Fraktion aus 19 Mitgliedern bestehen soll, die ökonomischen und rechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung einer Strategie des sogenannten De-Risking, also des Abbaus von problematischen Abhängigkeiten sowohl im Bereich bestimmter Importgüter als auch in Bezug auf die Exponiertheit von einzelnen Export- beziehungsweise Absatzmärkten, prüfen. (hau/emu/29.04.2024)
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Feststellung der "beruflichen Handlungsfähigkeit" (Fri, 17 May 2024)
Der Bundestag berät am Freitag, 17. Mai 2024, erstmals einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (20/10857). Die Gruppe Die Linke legt darüber hinaus einen Antrag mit dem Titel "Ausbildungsqualität verbessern – Berufsbildungsgesetz umfassend novellieren" (20/10801) zur Beratung vor. Im Anschluss an die rund 45-minütige Aussprache sollen die Vorlagen zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen werden. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Bundesregierung verfolgt laut ihrem Gesetzentwurf zwei Ziele: Erstens geht es darum, die berufliche Handlungsfähigkeit, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurde, festzustellen, zu bescheinigen und „im System der beruflichen Bildung anschlussfähig zu machen“. Zweitens sollen „medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse“ mit dem Gesetz „konsequent“ ermöglicht werden. Die Bundesregierung sieht das Gesetz als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung. Geändert werden sollen das Berufsbildungsgesetz, das Registermodernisierungsgesetz, die Handwerksordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Digitale Dokumente und Verfahren Konkret ist ein Verfahren vorgesehen, um die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit, die einer Berufsausbildung vergleichbar ist („Validierung“), im System der dualen Berufsbildung festzustellen und zu bescheinigen. Darüber hinaus sollen digitale Dokumente und Verfahren in der beruflichen Bildung ermöglicht werden. Dies betrifft laut Bundesregierung etwa eine praxisgerechte, digitale Abfassung der wesentlichen Inhalte des Ausbildungsvertrages oder eines „medienbruchfreien“ Verfahrens für digitale Berichtshefte. Auch soll die Berufsschulnote auf dem Abschlusszeugnis der zuständigen Stellen verbindlich ausgewiesen werden können, um die Rolle der Berufsschulen in der dualen Berufsbildung zu stärken. Zugleich will die Regierung mit dem Gesetz Bürokratie abbauen und berufsschulische Leistungen besser sichtbar machen. Für gemeinsame Berufe mehrerer Berufsbereiche sollen transparente, rechtssichere Regelungen ermöglicht werden, heißt. Zudem soll es einige Klarstellungen aufgrund von Gerichtsentscheidungen geben. Stellungnahme von Normenkontrollrat und Bundesrat Der Normenkontrollrat begrüßt in seiner Stellungnahme den Gesetzentwurf, regt aber darüber hinaus an, auch die Ausstellung elektronischer Zeugnisse zu ermöglichen, um so weiteres Digitalisierungspotenzial zu heben. Kritisiert wird „die unangemessen kurze Frist, die den Verbänden seitens des Ressorts für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde“. Ebenso wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme thematisiert auch der Normenkontrollrat die „für die Textform des Ausbildungsvertrages vorgesehenen Empfangsnachweise“. Der Bundesrat hält es für ausreichend, „auf die Eintragungsbestätigungen in dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständigen Stellen zurückzugreifen“. Das würde den bürokratischen Aufwand reduzieren, erklärt die Länderkammer. Länder wollen Altersgrenze für Berufsschulpflicht Der Bundesrat will außerdem, dass nur Personen, die einen formalen deutschen Berufsausbildungsabschluss haben, die Eignung zum Ausbilden zuerkannt wird. Ferner wollen die Länder mit Blick auf die Berufsschulpflicht eine Altersgrenze von 25 Jahren ins Gesetz schreiben. Diese solle sicherstellen, „dass für Personen im Alter von 18 bis 25 Jahren die duale Ausbildung der Standard-Zugang zum Erwerb einer beruflichen Handlungsfähigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist und alle betroffenen Auszubildenden die Möglichkeit haben, ihre Allgemeinbildung zu vervollständigen“. Regierung verweist auf EU-Rahmenbedingungen Die Bundesregierung lehnt es in ihrer Gegenäußerung ab, den Empfangsnachweis zu streichen und verweist auf „zwingende europarechtliche Rahmenbedingungen“. Auch sieht sie keinen Grund, Personen die fachliche Ausbildereignung nicht zuzuerkennen, die in einem Feststellungsverfahren die „vollständige Vergleichbarkeit“ der beruflichen Handlungsfähigkeit mit einem Ausbildungsabsolventen gezeigt haben. Ebenso auf Ablehnung stößt bei der Bundesregierung eine Altersgrenze für den Zugang zu Feststellungsverfahren. Auch hier macht sie europa- und verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Antrag der Gruppe Die Linke Die Gruppe Die Linke will die Ausbildungsqualität bei der dualen Ausbildung verbessern und fordert deshalb eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). In ihrem Antrag (20/10801) spricht sich die Gruppe für verbindliche Regelungen im BBiG aus, „die die Schutz- und Mitbestimmungsrechte der Auszubildenden deutlich verbessern“. Aus Sicht der Linken-Abgeordneten ist die Lage in der beruflichen Bildung in einem „dramatischen Zustand“. Die Novellierung von 2019/2020 habe sie „nicht ausreichend gestärkt und nicht krisensicher gemacht“, heißt es in der Vorlage. Eine weitere Novellierung sei daher dringend geboten. Von der Bundesregierung fordert die Gruppe, im Zuge einer BBiG-Novellierung eine Reihe von Grundsätzen zu verankern beziehungsweise analog in der Handwerksordnung anzupassen. So solle etwa in Paragraf 17 des BBiG die Mindestausbildungsvergütung branchenübergreifend auf 80 Prozent der in Tarifverträgen vereinbarten durchschnittlichen Ausbildungsvergütung angehoben werden. Auch sollen die Regelungen und Schutzbestimmungen des BBiG nach dem Willen der Linken auf die betrieblichen Ausbildungsphasen dualer Studiengänge und schulisch-betrieblicher Ausbildungsgänge ausgeweitet werden. Ferner spricht sich die Gruppe unter anderem dafür aus, die dreimonatige Ankündigungsfrist bei beabsichtigter Nichtübernahme auf alle Auszubildenden auszuweiten, die betriebliche Mitbestimmung, vor allem die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, zu stärken und barrierefreie Beschwerdestellen bei den Berufsbildungsausschüssen einzurichten. (vom/bal/irs/13.05.20224)
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Antrag für eine starke Wirtschaft und soziale Verantwortung (Fri, 17 May 2024)
„Aufschwung für Deutschland – Starke Wirtschaft und soziale Verantwortung“ lautet der Titel eines von der AfD-Fraktion vorgelegten Antrags (20/11378), der am Freitag, 17. Mai 2024, im Bundestag beraten werden soll. Im Anschluss an die rund 40-minütige Aussprache soll der Antrag an die Ausschüsse überwiesen werden. Die erste Beratung des Antrags war am 25. April von der Tagesordnung des Bundestages abgesetzt worden. Antrag der AfD Die AfD fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag unter anderem Antrag auf, finanziellen Spielraum für Entlastungen und Investitionen zu schaffen und dafür massive Einsparungen bei der sogenannten Transformation, der Migrationspolitik und den damit verbundenen Sozialleistungen sowie der Entwicklungshilfe und bei Verwaltung und Personal vorzunehmen. Die Schuldenbremse müsse eingehalten, Schulden müssten abgebaut werden, um Handlungsfreiheit für die Zukunft zu gewinnen. "Intransparente Schattenhaushalte" und Sondervermögen will die Fraktion auflösen. Die Regierung müsse für kostengünstige und sichere Energie sorgen und das Energieangebot erhöhen, dafür den Rückbau der Kernkraftwerke stoppen und diese wieder ans Netz bringen. Die Nutzung der Kohlekraftwerke will die Fraktion so lange verlängern, wie sie benötigt werden. Die Gasleitung Nordstream 2 müsse wieder in Betrieb genommen, die letzte verbliebene Röhre für den Gasimport genutzt werden. Die staatlichen Abgaben auf Energie seien deutlich zu reduzieren und die Energiesteuer auf Sprit, Gas und Öl sowie die Stromsteuer auf ein Minimum zu senken. Die nationale CO2-Abgabe und die CO2-Bepreisung auf EU-Ebene will die Fraktion abschaffen, den Ausbau der erneuerbaren Energien und den Netzausbau beenden und damit die Netzentgelte reduzieren. Steuern und Abgaben seien spürbar zu senken, das Steuersystem zu vereinfachen und der Solidaritätszuschlag abzuschaffen. Für die Gastronomie will die Fraktion den reduzierten Mehrwertsteuersatz wieder einführen und die Erhöhung der Lkw-Maut rückgängig machen. (hau/vom/15.05.2024)
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Debatte über mögliche Zahlungen an CDU und SPD (Fri, 17 May 2024)
Die Abgeordneten des Bundestages befassen sich am Freitag, 17. Mai 2024, mit dem Thema "Aufklärung möglicher Zahlungen an CDU und SPD aus dem Umfeld mutmaßlicher Schleuser". Das Parlament debattiert in einer Aktuellen Stunde auf Verlangen der Fraktion der AfD rund eine Stunde darüber. (eis/16.05.2024)
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Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Thu, 16 May 2024)
Als letzten Tagesordnungspunkt am Donnerstag, 16. Mai 2024, hat der Bundesstag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (20/11310) erstmals debattiert und im Anschluss zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Laut Gesetzentwurf soll die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen reduziert werden. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Weitere Neuregelungen beziehen sich etwa auf den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher. In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf schlägt der Bundesrat vor, eine im Gerichtskostengesetz enthaltene Regelung zu Vorauszahlungspflicht der Gerichtsgebühren in Zwangsvollstreckungsverfahren zu streichen. Dadurch solle die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung gefördert werden. Die Bundesregierung zeigt sich in ihrer Gegenäußerung grundsätzlich offen für den Vorschlag, will die Streichung aber zunächst zurückstellen. (scr/eis/16.05.2024)
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Regierung will miss­bräuch­liches Geschäfts­modell mit Schrott­immobilien stoppen (Thu, 16 May 2024)
Die Bundesregierung will die missbräuchliche Ersteigerung von Schrott- und Problemimmobilien einschränken. Dazu sieht der eingebrachte „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz, 20/11308) vor, dass Gemeinden in Zwangsversteigerungsverfahren künftig einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung stellen können. Dies soll in einem neuen Paragrafen 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung normiert werden. Dadurch soll der Anreiz zur missbräuchlichen Ersteigerung entfallen. Der Gesetzentwurf stand am Donnerstag, 16. Mai 2024, erstmals auf der Tagesordnung des Bundestages und wurde im Anschluss zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Eine missbräuchliche Ersteigerung ist laut Begründung dann gegeben, wenn bei einer Zwangsversteigerung eine Schrott- und Problemimmobilie für einen deutlich über dem Verkehrswert liegenden Preis versteigert wird. Der Ersteher zahlt zwar die Sicherungsleistung, nicht aber das Gebot. Ab Zuschlag darf der Ersteher aber Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen einziehen beziehungsweise Neuvermietungen vornehmen. Wird das Gebot schließlich nicht belegt, kommt es laut Bundesregierung zwar in der Regel zu einer Neuversteigerung. „Da jedoch zwischen Zuschlag und neuem Versteigerungstermin regelmäßig mehrere Monate vergehen, kann der Ersteher in der Zwischenzeit erhebliche Einnahmen erzielen. Zugleich verschlechtert sich der Zustand der Immobilie weiter, bis dem Ersteher bei der Wiederversteigerung das Eigentum wieder entzogen wird“, heißt es weiter. Mit der Möglichkeit, eine gerichtliche Verwaltung zu beantragen, sollen die Gemeinden ein Instrument erhalten, um die Vorteile dieser missbräuchlichen Ersteigerung für den Ersteher auszuschließen. Für die Dauer der so beantragten gerichtlichen Verwaltung sind beispielsweise Mieteinnahmen an den gerichtlich bestellten Verwalter zu zahlen. „Dadurch wird dem Anreiz entgegengewirkt, überhöhte Gebote auf Schrott- beziehungsweise Problemimmobilien abzugeben, ohne diese zu bezahlen, um aus der missbräuchlichen Ausübung der so gewonnenen Eigentümerstellung Nutzungen zu ziehen“, schreibt die Bundesregierung. Stellungnahme des Bundesrates In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Entwurf fordert der Bundesrat, durch eine Verordnungsermächtigung im neuen Paragrafen jeweils länderspezifische Regelungen zu ermöglichen. Wie die Länderkammer ausführt, betrifft die Neuregelung nur etwa 25 Fälle jährlich im gesamten Bundesgebiet. Eine bundesweit unterschiedslose Regelung könne aber dazu führen, dass Gemeinden etwa aus Gründen der Haftungsvermeidung verfrüht Anträge auf gerichtliche Verwaltung stellen „und potenzielle, redliche Teilnehmende am Versteigerungsverfahren die Kosten einer zwischenzeitlichen Zwangsverwaltung in ihr Bietverhalten einpreisen werden“. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung ab. Eine bundeseinheitliche Regelung sei vorzugswürdig, auch wenn die Einschätzung geteilt werde, dass nicht alle Länder gleichermaßen von dem Phänomen der Schrottimmobilien betroffen seien. (scr/16.05.2024)
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Koalition will Konsumcannabisgesetz nachjustieren (Thu, 16 May 2024)
Nur wenige Wochen nach der Verabschiedung des Konsumcannabisgesetzes wollen die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP die Regelung nachjustieren. Der Gesetzentwurf „zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes“ (20/11366) wurde im Bundestag am Donnerstag, 16. Mai 2024, in erster Lesung beraten und im Anschluss zur federführenden Beratung an den Gesundheitsausschuss überwiesen. An den Verkehrsausschuss wurde der ebenfalls zur Beratung anstehende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen „zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (20/11370) überwiesen, mit dem ein Cannabis-Grenzwert im Straßenverkehr festgeschrieben werden soll. Änderung des Konsumcannabisgesetzes Hintergrund der Nachjustierung ist die Protokollerklärung, die die Bundesregierung im Rahmen der Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 zum Cannabis-Gesetz abgegeben hat. Die Veränderungen sollen den Bedenken und Wünschen der Länder Rechnung tragen, heißt es. So soll die im Konsumcannabisgesetz vorgesehene Evaluation erweitert und die Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Länder flexibilisiert werden. Außerdem sollen die Länder Handlungsspielraum beim Umgang mit Großanbauflächen erhalten. Darüber hinaus ist die Entwicklung eines Weiterbildungsangebotes durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Suchtpräventionsfachkräfte der Länder und Kommunen vorgesehen. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes soll ein THC-Grenzwert (Tetrahydrocannabinol) im Straßenverkehr sowie ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten eingeführt werden. Der Grenzwert soll der Neuregelung zu folge künftig bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter liegen. Bei erstmaliger Überschreitung droht eine Strafzahlung von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Der Gesetzentwurf dient laut Koalition im Wesentlichen der Umsetzung der Empfehlungen der interdisziplinären und unabhängigen Expertenarbeitsgruppe zur Ermittlung eines gesetzlichen Grenzwerts des Cannabis-Wirkstoffs THC im Straßenverkehr vom März dieses Jahres. Neben dem Straßenverkehrsgesetz sollen auch die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Bußgeldkatalog-Verordnung geändert werden. (hau/vom/16.05.2024)
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Forderungskatalog zur Städtebauförderung beschlossen (Thu, 16 May 2024)
Die Städtebauförderung war Thema eines Tagesordnungspunkts des Bundestages am Donnerstag, 16. Mai 2024. Zur Debatte kam es nicht, da zu später Stunde alle Rednerinnen und Redner ihre Beiträge zu Protokoll gaben. Dem Antrag der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP mit dem Titel „Für starke Quartiere, ein attraktives Lebensumfeld und ein gutes Leben in der Nachbarschaft – Die Städtebauförderung“ (20/6711) stimmten die Antragsteller zu, die Oppositionsfraktionen CDU/CSU und AfD lehnten ihn ab. Auch für den Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel "Für eine lebendige Baukultur – Die europäische Stadt als Gestaltungsrichtgröße stärken" (20/10970) stimmten lediglich die Antragsteller, die übrigen Fraktionen lehnten ihn ab. Zu beiden Anträgen hatte der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen Beschlussempfehlungen (20/11268, 20/11425) vorgelegt. Antrag der Koalitionsfraktionen Die Städtebauförderung soll in den kommenden Jahren gestärkt und erhöht werden, fordern die Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in ihrem Antrag. „Mit ihren ganzheitlichen quartiersbezogenen Entwicklungskonzepten ist die Städtebauförderung die Erfolgsgeschichte der nachhaltigen Stadtentwicklungspolitik des Bundes“, schreiben die Abgeordneten. Seit über 50 Jahren unterstützten Bund und Länder die Kommunen erfolgreich bei der Gestaltung attraktiver und nachhaltiger Wohn- und Lebensräume. Die Kommunen stünden bei der Umsetzung einer nachhaltigen Stadtentwicklung „vor zahlreichen, hoch komplexen Herausforderungen“. So stellten der fortschreitende Klimawandel und die notwendige Klimaanpassung, Digitalisierung, Mobilitätswende sowie der Strukturwandel in den Innenstädten und der Arbeitswelt hohe Anforderungen an die Transformation der Städte und Gemeinden. Erhöhung der Haushaltsmittel Die Bundesregierung wird aufgefordert, die im Haushalt für 2023 zur Verfügung stehenden Bundesmittel in Höhe von 790 Millionen Euro für die Städtebauförderung in den kommenden Jahren entsprechend der städtebaulichen Bedarfe und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel „perspektivisch zu erhöhen“. Außerdem sollen auch weiterhin mehrjährige Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern abgeschlossen werden, um einen flexibleren und längerfristigen Umgang mit den Fördermaßnahmen und -projekten zu ermöglichen. Darüber hinaus gelte es, Potenziale der Digitalisierung in der Abwicklung der Förderbescheide wirksam werden zu lassen und die Städtebauförderung als Instrument einer sozial ausgewogenen, klimafreundlichen und -angepassten Stadtentwicklungspolitik weiterzuentwickeln. Um Bürger stärker an Vorhaben zu beteiligen, sei eine frühzeitige Einbeziehung ein „Erfolgsgarant“ bei der Gestaltung des unmittelbaren Lebensumfeldes, heißt es. Antrag der AfD Die AfD-Fraktion forderte in ihrem Antrag (20/10970) die „Erarbeitung, Definition und gesetzliche Verankerung eines aktiven und schöpferischen Umgangs mit dem Baukulturerbe und der europäischen Stadt“. Dazu sollte der Gesetzgeber zusammen mit verschiedenen Akteuren wie den Bundesländern, Stadtplanern, Architekten und Stadtbewohnern über Fragen zur „europäischen Stadt“ und über das Baukulturerbe beraten. (nki/hau/16.05.2024)
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Ja zum Abkommen gegen Verkürzung und Verlagerung von Gewinnen (Thu, 16 May 2024)
Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. Mai 2024, einstimmig den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI)“ (20/10820) angenommen. Er folgte damit einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/11416). Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetz wird die Modifikation von bilateralen Steuerabkommen mit einer Reihe von Staaten im Zuge der sogenannten BEPS-MLI-Umsetzung geregelt. Außerdem wird das Finanzverwaltungsgesetz dahingehend geändert, dass das Bundeszentralamt für Steuern zur zuständigen Behörde für die BEPS-MLI-Umsetzung erklärt wird. Das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) wurde am 7. Juni 2017 von der Bundesrepublik zusammen mit 67 anderen Staaten und Gebieten in Paris unterzeichnet. Das Übereinkommen hatten bis 23. März 2023 100 Staaten und Gebiete unterzeichnet. Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting, auf Deutsch etwa Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Dabei handelt es sich um ein Projekt für ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Hintergrund ist aus Sicht der Bundesregierung, dass multinationale Unternehmen aufgrund bestehender Besteuerungsinkongruenzen ihre Steuerlast auf ein Minimum senken konnten, was zu Steuermindereinnahmen und erheblichen Wettbewerbsverzerrungen geführt habe. Dem BEPS-Projekt haben sich nach Regierungsangaben alle Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der 20 führenden Industrie- und Schwellenländer (G20) sowie Entwicklungs- und weitere Schwellenländer angeschlossen. Das BEPS-MLI ist laut Regierung am 1. April 2021 für Deutschland in Kraft getreten, allerdings noch nicht wirksam geworden. Wirksam werde es erst, wenn Deutschland gegenüber der OECD notifiziert, dass die erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind, schreibt die Regierung. Notifiziert werden soll erst nach Abschluss dieses zweiten Gesetzgebungsverfahrens, das die Modifikationen der vom BEPS-MLI erfassten Steuerabkommen konkretisiert. (hau/bal/vom/16.05.2024)
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Geringere Mindeststrafen für Kinderpornografie-Delikte beschlossen (Thu, 16 May 2024)
Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. Mai 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Mindeststrafen des Paragrafen 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches (20/10540, 20/10817, 20/11044 Nr. 1.3) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/11419) angenommen. Dabei geht es um den Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte. Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, dagegen die Oppositionsfraktionen CDU/CSU und AfD. Einem Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (20/11420) stimmte neben den Antragstellern nur die AfD.-Fraktion zu, die Koalitionsmehrheit lehnte ihn ab. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf sieht vor, die Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte zu senken. Besitz und Erwerb sollen künftig mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe, die Verbreitung mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden können. Die Bundesregierung verweist zur Begründung auf Forderungen aus der Praxis. Mit dem Entwurf sollen diese in Paragraf 184b des Strafgesetzbuches geregelten Delikte wieder als Vergehen eingestuft werden. Aktuell sind die Delikte als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitstrafe klassifiziert. Durch die Einstufung als Vergehen soll es bei diesen Taten künftig auch wieder möglich sein, Verfahren nach den Paragrafen 153 und 154 der Strafprozessordnung (StPO) einzustellen beziehungsweise nach den Paragrafen 407 fortfolgende der StPO durch Strafbefehl zu erledigen. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen hatte der Rechtsausschuss eine Folgeänderung im Paragrafen 127 des Strafgesetzbuchs („Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet“) vorgenommen. Sie soll sicherstellen, dass auch die zum Vergehen herabgestuften Delikte von der Norm erfasst bleiben. Strafrahmen war 2021 angehoben worden Der Strafrahmen für die Taten war mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 angehoben worden. Bis dahin galt für die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte wurden mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Mit der Novelle von 2021 wurden die Delikte als Verbrechen eingestuft und sowohl die Mindest- als auch die Höchststrafen deutlich angehoben. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht keine Änderungen an den Höchststrafen vor. Rückmeldungen und Forderungen aus der Praxis Zur Begründung führt die Bundesregierung Rückmeldungen und Forderungen aus der Praxis an. Durch die nicht vorhandene Möglichkeit, Verfahren einzustellen beziehungsweise durch Strafbefehl zu erledigen, habe sich gezeigt „dass dies bei Verfahren, die einen Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit zum Gegenstand haben, dazu führt, dass eine tat- und schuldangemessene Reaktion nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet ist“. Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder habe sich den Forderungen aus der Praxis angeschlossen. Laut Bundesregierung ist die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe in manchen Fällen fraglich. Das gelte insbesondere dann, wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an kinderpornografischen Inhalten gehandelt hat, sondern im Gegenteil, um insbesondere eine weitere Verbreitung oder ein öffentliches Zugänglichmachen eines kinderpornografischen Inhalts, zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären. "Mindeststrafe verhältnismäßig ausgestalten" „Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern älterer Kinder oder Jugendlicher aufgetreten, die kinderpornografisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren“, heißt es in dem Entwurf. Auch hinsichtlich des Besitzes und Erwerbs kinderpornografischer Inhalte führt die Bundesregierung an, dass die „verhältnismäßige Ausgestaltung der Mindeststrafe“ für eine „tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzelfall“ erforderlich sei. Als Beispiel nennt der Entwurf Fälle, bei denen der Inhalt ungewollt in den Besitz der Empfänger gekommen war. Flexibler Umgang mit jugendlichen Tätern Verwiesen wird in diesem Zusammenhang im Entwurf auf eine laufende Normenkontrollvorlage des Amtsgerichts Buchen (Odenwald) zum Bundesverfassungsgericht. Das Gericht sei in diesem Fall davon überzeugt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verfassungswidrig ist, „da sie gegen das Schuldprinzip verstoße“. Auch Fachverbände, die zu dem Verfahren Stellung genommen hätten, hätten die aktuelle Regelung kritisiert. Ferner sieht die Bundesregierung die Einstufung der Delikte als Vergehen auch als probates Mittel an, um mit den zahlreichen jugendlichen Täterinnen und Tätern angemessen und flexibel umgehen zu können. „Denn auch hier agieren die handelnden Personen in der Regel nicht, um sich durch den kinderpornografischen Inhalt sexuell zu erregen, sondern aus einem für den jugendlichen Entwicklungsstand typischen Antrieb wie Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben“, heißt es zur Begründung. Der Bundesrat hatte am 22. März 2024 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben (20/10817). Entschließungsantrag der Unionsfraktion Die CDU/CSU-Fraktion hatte in ihrem Entschließungsantrag (20/11420) gefordert, die vorgesehene Herabsetzung des Strafrahmens zu streichen und stattdessen eine gesetzliche Regelung in Form einer Privilegierung auf Tatbestandsebene für die drei in der Praxis aufgetretenen Problemfälle zu schaffen. Diese betreffen die sogenannten Eltern- oder Warnfälle, die Taten von Jugendlichen und die niederschwelligen Fälle wie etwa Besitz nur eines sogenannten. Posing-Bildes).(scr/16.05.2024)
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Zukunft der DDR-Forschung debattiert (Thu, 16 May 2024)
„Versprechen der Bundesministerin für Bildung und Forschung einhalten – Zukunft der DDR-Forschung sicherstellen“ lautet der Titel eines Antrags der Unionsfraktion (20/10069), den der Bundestag am Donnerstag, 16. Mai 2024, erstmals beraten hat. Im Anschluss wurde die Vorlage zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen. Antrag der Unionsfraktion Die SED-Diktatur muss weiterhin durch Wissenschaft und Forschung aufgearbeitet werden, fordern die Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion. Auch 34 Jahre nach der friedlichen Revolution stünden einzelne Bundesländer noch immer am Anfang der Aufarbeitung der DDR-Geschichte, heißt es ihrem Antrag. Eine im Jahr 2018 aufgesetzte Förderrichtlinie zur „Förderung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der DDR-Forschung im Rahmenprogramm Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften“ werde im Jahr 2025 auslaufen. Die Unionsabgeordneten fordern die Bundesregierung daher auf, die Forschung auch nach Auslaufen dieser Förderrichtlinie sicherzustellen, ohne dass eine „Förderlücke“ entsteht. Dies sei insbesondere wichtig, um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eine gewisse Planungssicherheit zu garantieren. Zudem solle die Bundesregierung die „gesamtgesellschaftliche Bedeutung der DDR-Forschung“ hervorheben. (cha/hau/16.05.2024)
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